Neue Berufszulassungsregelung für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter

Mann schreibt auf Block - Schwarz/Weiß
Neue Berufszulassungsregelung gemäß § 34 c Gewerbeordnung gültig ab 01. August 2018

„Wohnimmobilienverwalter und Makler sollen einen Nachweis über ihre Qualifikation ablegen – auch vor dem Hintergrund der hohen Vermögenswerte, mit denen sie umgehen, und der gestiegenen Beliebtheit von Immobilien als Altersvorsorge und Geldanlage. Das beschloss der Bundestag am Donnerstag, 22. Juni 2017, mit Koalitionsmehrheit gegen die Stimmen der Opposition, als er einen Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/10190) in einer auf Empfehlung des Wirtschaftsausschusses geänderten Fassung (18/12831) annahm. Gegen die Stimmen der Opposition abgelehnt wurde hingegen ein Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/8084).

Ursprünglich war vorgesehen, dass Prüfungen vor Industrie- und Handelskammern die Kenntnisse von Verwaltern und Maklern belegen sollen; diesen Passus strichen die Koalitionsfraktionen allerdings in dem geänderten Gesetzentwurf. Als Nachweis soll nun eine Fortbildungspflicht von 20 Stunden innerhalb von drei Jahren genügen; Einzelheiten soll eine Rechtsverordnung klären. Die geänderte Fassung schließt indes Verwalter von Mietimmobilien ein, im Gegensatz zur ursprünglichen Version des Gesetzes.

 

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Der Gesetzentwurf enthält keine Regelungen für Bürgerinnen und Bürger. Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch dieses Gesetz kein Erfüllungsaufwand.

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft beträgt insgesamt rund 18,3 Millionen Euro pro Jahr, davon Bürokratiekosten in Höhe von 86 140 Euro. Zudem entstehen einmalige Umstellungskosten von rund 3,3 Millionen Euro. „One in, one out“-Regelung: Eine unmittelbare Kompensation des entstehenden Erfüllungsaufwands ist nicht möglich. Der jährliche Erfüllungsaufwand in Höhe von 18,3 Millionen Euro pro Jahr wird jedoch durch Entlastungen an anderer Stelle im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
ausgeglichen.

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Verwaltung entstehen im Vollzug durch die erhöhten Anforderungen im Erlaubnisverfahren sowie durch die Einbeziehung der Wohnungseigentumsverwalter in die Erlaubnispflicht Kosten von insgesamt rund 158 711 Euro pro Jahr. Zudem entstehen einmalige Umstellungskosten von rund 1,6 Millionen Euro.

Weitere Kosten

Der Wirtschaft entstehen weitere Kosten durch die für das Erlaubnisverfahren anfallenden Gebühren. Dies betrifft insbesondere die Wohnungseigentumsverwalter, für die erstmals eine Erlaubnispflicht eingeführt wird.“

Quelle: Hrsg.: Deutscher Bundestag, bundestag.de und bundesgesetzblatt.de

Unsere Meinung

Die Einführung der Gesetzesänderung stellt aus unserer Sicht keinen besonderer Wurf dar. Auf den ursprünglich vorgesehenen Sachkundenachweis für gewerblich tätige Immobilienmakler wird nun verzichtet. Dies wäre eine kleine Hürde gewesen, um den Zugang zum Immobilienmakelden Gewerbe wenigstens nicht wie bisher einem Wildwuchs aus zu setzten. Ob 20 Fortbildungsstunden innerhalb von 3 Jahren zu einer besseren Qualifikation führen, um die Verbraucher besser zu schützen, wird bezweifelt.

Hier finden Sie den Link zur Gesetzesänderung

bgbl117s3562_75914

Hier der Link zu den geplanten Änderungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, ergänzenden Vorschriften

Verordnung-aenderung-makler-bautraegerverordnung

 

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